Gesetzliche Erbfolge
Hat der Verstorbene weder ein Testament
gemacht noch einen Erbvertrag
abgeschlossen, so bestimmt das Gesetz, wer sein Vermögen erbt.
Darüber hinaus tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn und
sofern eine Verfügung des Verstorbenen nicht (mehr) wirksam ist,
sie die Erbfolge nicht abschließend regelt oder der einzige
eingesetzte Erbe nicht Erbe wird, weil er
erbunwürdig ist oder die
Erbschaft ausschlägt (->
Ausschlagung).
Gesetzliche Erben sind der Ehepartner/die Ehepartnerin (bzw.
der/die eingetragene Lebenspartner/in)
und die Verwandten des Verstorbenen. In der Regel erben
allerdings nicht alle Verwandten, sondern nur bestimmte. Der
Gesetzgeber wollte jeweils nur die nächsten noch lebenden
Verwandten am Nachlass beteiligen. Um dies zu erreichen, hat er
die gesamte Verwandtschaft in Ordnungen eingeteilt und zugleich
bestimmt, dass Angehörige einer höheren Ordnung nur dann erben
können, wenn es keine Angehörigen einer niedrigeren Ordnung
gibt.
- Zu den Verwandten der 1. Ordnung gehören die Ehepartnerin/der Ehepartner und die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Verstorbenen.
- Zu den Verwandten der 2. Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder, Enkel, Urenkel usw.
- Zu den Verwandten der 3. Ordnung gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder, Enkel, Urenkel usw.
Hinterlässt der Verstorbene also ein Kind und/oder eine
Ehepartnerin als Erben 1. Ordnung, können seine Eltern als Erben
2. Ordnung nicht erben.
Wie der Nachlass innerhalb einer Ordnung auf mehrere Kinder,
mehrere Enkel, beide Eltern, alle Großeltern etc. verteilt wird,
bestimmt sich nach dem
Stammes- und Liniensystem. Wer innerhalb eines Stammes bzw.
einer Linie erbt, regeln das
Repräsentations- und das
Eintrittsprinzip.
Ab der 4. Ordnung erben die Verwandten nach dem
Gradualsystem.
Nur dann, wenn es sonst keinen Erben gibt, geht der Nachlass auf
den Staat über.