Ehegattenerbrecht, gesetzliches
War der Verstorbene verheiratet und hat er weder ein
Testament gemacht noch einen
Erbvertrag abgeschlossen, so bestimmt
das Gesetz, dass neben den Verwandten der niedrigsten Ordnung
(-> Ordnungssystem) auch sein/e
Ehepartner/in erbt. Entsprechendes gilt für den Lebenspartner in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners setzt voraus, dass die
Ehe im Zeitpunkt des Todes noch bestand. Sie darf also nicht
zuvor geschieden oder aufgehoben worden sein. Wollten sich die
Eheleute scheiden lassen, so erbt der Ehepartner nicht, wenn
folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Ehe war gescheitert. Dies wird vermutet, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und sich über die Scheidungsfolgen geeinigt hatten. Haben Sie mindestens drei Jahre getrennt gelebt, so gilt die Ehe auch dann als gescheitert, wenn eine Einigung über die Scheidungsfolgen nicht vorliegt.
- Ein Scheidungsantrag war eingereicht und dem anderen Ehepartner zugestellt worden.
- Falls der Ehepartner des Verstorbenen den Scheidungsantrag gestellt hat, muss der Verstorbene der Scheidung offiziell erklärt haben, dass er der Scheidung zugestimmt.
Hinweis: Zum 1.9.2009 wird das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft treten. Dies wird auch zu
Änderungen der o.g. Voraussetzungen führen.
Fehlt es an mindestens einer der genannten Voraussetzungen, erbt
der hinterbliebene Ehepartner auch dann, wenn die Ehe nur noch
auf dem Papier bestand.
Die Höhe des Erbteils ist davon abhängig, in welchem
Güterstand das Ehepaar gelebt hat und
welche Verwandtenordnung (->
Ordnungssystem) neben dem hinterbliebenen Ehepartner erbt.
Im Falle der
Zugewinngemeinschaft muss mit dem Tod eines Ehegatten
zugleich der Zugewinn
ausgeglichen werden. Dies geschieht in der Weise, dass der
gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein
Viertel erhöht wird.