Anfechtung des Testaments
Anfechtung des Testaments bedeutet, dass bestimmte Personen
die Möglichkeit haben, testamentarische Anordnungen des
Erblassers aufzuheben, wenn diese an einem Willensmangel leiden.
Genau genommen wird also nicht das
Testament angefochten, sondern einzelne
Verfügungen im Testament.
Die Auslegung der Verfügungen geht der
Anfechtung immer vor.
Stellt der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten fest, dass er sich
beim Aufsetzen seines Testaments z. B. über bestimmte
Tatsachen/Umstände geirrt hat, so kann er sein Testament
jederzeit ändern (-> Widerruf des Testaments);
eine Anfechtung ist nicht erforderlich. Anders ist dies, wenn
sich der Willensmangel erst nach seinem Tod offenbart. Der
Erblasser selbst kann die Verfügung hier nicht mehr rückgängig
machen. Stattdessen sollen die Personen, die unmittelbar von der
Aufhebung der mangelhaften Verfügung profitieren würden, die
Möglichkeit haben, diese durch eine Anfechtung aus der Welt zu
schaffen. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so hat jede ein
eigenständiges Anfechtungsrecht.
Die Anfechtung setzt voraus, dass der Anfechtungsberechtigte
einen gesetzlich anerkannten Grund für die Anfechtung hat (->
Anfechtungsgründe). Dies ist
der Fall, wenn er beweisen kann, dass der Verstorbene einem
Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum unterlag oder er durch
widerrechtliche Drohung dazu gebracht wurde, eine bestimmte
Anordnung zu treffen. Darüber hinaus ist wichtig, dass zwischen
Irrtum/Drohung und Verfügung ein Zusammenhang besteht. Hätte der
Verstorbene die Verfügung auch getroffen, wenn er sich nicht
geirrt hätte oder er nicht bedroht worden wäre, so kommt eine
Anfechtung nicht in Betracht.
Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom
Anfechtungsgrund möglich. Sie bedarf keiner besonderen Form und
muss in der Regel gegenüber dem
Nachlassgericht erklärt werden.
Für die Anfechtung
wechselbezüglicher Verfügungen in einem
Ehegattentestament gelten
besondere Regelungen.